1 · Verschwiegenheit zuerst
§ 57 StBerG: Steuerberater üben ihren Beruf verschwiegen aus — über alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. § 203 StGB stellt Verstöße unter Strafe. Jeder Dienstleister, der Mandantendaten sieht, braucht deshalb eine klare vertragliche und technische Absicherung. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob ein Werkzeug „KI“ heißt.
2 · Zweck vor Werkzeug
Die DSK verlangt: Erst das Einsatzfeld und den Zweck festlegen, dann Daten fließen lassen. Verarbeitet wird nur, was für den Zweck erforderlich ist (Art. 5 DSGVO, Datenminimierung). Ein Assistent, der Belege liest, braucht keinen Zugriff auf die Mandantenakte.
3 · Menschliche Letztentscheidung
Art. 22 DSGVO: Entscheidungen mit Rechtswirkung trifft der Mensch. Die DSK ist ausdrücklich: Zeitdruck, Personalmangel oder fehlende Transparenz dürfen nicht dazu führen, dass KI-Vorschläge ungeprüft übernommen werden. Eine rein formelle menschliche Beteiligung reicht nicht.
4 · Geschlossenes System vor offener Cloud
Die DSK bevorzugt technisch geschlossene Systeme: Die Kontrolle über Ein- und Ausgabedaten bleibt bei Euch. Läuft ein Werkzeug in der Cloud, sind Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO), Unterauftragnehmer und Datenorte zu prüfen — ein EU-Standort allein reicht nicht.
5 · Das Team kann es
Art. 4 KI-Verordnung: Wer KI einsetzt, braucht ausreichende KI-Kompetenz. Die DSK ergänzt: Beschäftigte sensibilisieren, betriebliche Accounts einrichten, wo nötig eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen. Schulung ist Teil der Einführung, kein Anhang.
6 · Löschen und Berichtigen
Betroffenenrechte gelten auch in KI-Abläufen: Berichtigung (Art. 16 DSGVO) und Löschung (Art. 17 DSGVO) müssen technisch möglich sein. Dazu kommen klare Speicherfristen — Vorschläge, Protokolle und Trainingsdaten werden nicht ewig aufgehoben.